Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung
des Zweckverbandes "Volkshochschule Künzelsau"

 

I. ALLGEMEINES

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes

   1. Die Städte Künzelsau, Krautheim, Niedernhall, Waldenburg und die Gemeinden Dörzbach, Kupferzell, Mulfingen und Schöntal bilden zum Zweck der Erwachsenenbildung einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit –GKZ- vom 16.09.1974 (GBI.S.408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBI.S.418), im folgenden Verband genannt. Er führt den Namen: Zweckverband Volkshochschule Künzelsau.
   2. Der Verband hat seinen Sitz in Künzelsau. Er unterhält Außenstellen in Dörzbach, Krautheim, Kupferzell, Mulfingen, Niedernhall, Schöntal und Waldenburg.


§ 2 Aufgaben des Verbandes

   1. Der Verband errichtet und betreibt eine Volkshochschule. Er hat in der Erwachsenenbildung folgende Aufgaben zu erfüllen:
      1. Förderung und Pflege der Weiterbildung;
      2. Durchführung eigener Bildungsmaßnahmen, insbesondere Kurse, Vortragsreihen, Seminare, Tagungen, Lehr- und Studienreisen;
      3. Durchführung sonstiger kultureller Veranstaltungen.
   2. Der Verband erstrebt keinen Gewinn.

II. VERFASSUNG, VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VERBANDES


§ 3 Organe

   1. Organe des Zweckverbandes sind:
      Verbandsversammlung (§§4, 5);
      Verbandsvorsitzender (§6)
   2. Soweit sich aus dem Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Vertretung und Verwaltung des Verbandes die Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

   1. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Bürgermeister und einem weiteren Vertreter der Stadt Künzelsau und je einem Vertreter der anderen Verbandsgemeinden. Die Gemeinden werden durch den Bürgermeister vertreten.
      Das Stimmenverhältnis berechnet sich entsprechend der Berechnung der Deckung des Finanzbedarfs (§12)
   2. Der weitere Vertreter des Verbandsmitglieds Künzelsau wird nach jeder rechtmäßigen Wahl des Gemeinderates von dem neu gebildeten Gemeinderat gewählt. Scheidet der weitere Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder aus der Verbandsversammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt.
   3. Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfall in der Verbandsversammlung durch ihren allgemeinen Stellvertreter vertreten. Für den weiteren Vertreter des Verbandsmitglieds Künzelsau ist ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.
   4. Das Verbandsmitglied Künzelsau hat sieben Stimmen, die Verbandsmitglieder Dörzbach, Krautheim, Kupferzell, Mulfingen, Niedernhall, Schöntal und Waldenburg haben je eine Stimme. Die jedem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden (§ 13, Abs.2, Satz 3 GKZ)
   5. Der Verbandsvorsitzende soll den Leiter der Volkshochschule zu der Verbandsversammlung beiziehen, er hat beratende Stimme. Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen können zur Beratung einzelner Angelegenheiten mit beratender Stimme zugezogen werden.

§ 5 Verbandsversammlung

   1. Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten. Diese sind insbesondere:
      1. Die Aufnahme weiterer Mitglieder (§15),
      2. die Änderung dieser Satzung (§16), den Erlass und die Änderung sonstiger Satzungen,
      3. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§6),
      4. die Festlegung des Wirtschaftsplanes,
      5. die Festsetzung der zu erhebenden Umlagen und der Benutzerentgelte (§12),
      6. die Feststellung des Jahresabschlusses
      7. die Auflösung des Zweckverbandes und die Verteilung des Verbandsvermögens (§18),
      8. die Festlegung der Grundsätze des Bildungsangebots,
      9. die Bestellung und Abberufung des Leiters der Volkshochschule,
      10. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entschei dungen von Angestellten der Vergütungsgruppe ab BAT Vb und höher.
      11. die Aufnahme von Kassenkrediten und von Krediten im Rahmen des Haushalts-plnes,
      12. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Zweckverbandes,
      13. den Erlass einer Benutzerordnung.
   2. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn Verbandsmitglieder, die zusammen über mehr als ein Viertel der Gesamtstimmenzahl verfügen, dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören muss, beim Vorsitzenden beantragen.
   3. Die Einladung zur Verbandsversammlung wird in der Hohenloher Zeitung öffentlich bekanntgemacht. Außerdem erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag.
   4. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
   5. Im übrigen finden auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend Anwendung.

§ 6 Verbandsvorsitzender

   1. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erhält. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung kann Nachfolger wählen.
   2. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verband. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.
   3. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er an Stelle der Verbandsversammlung entscheiden. Er hat diesen die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung alsbald mitzuteilen.
   4. Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Zweckverbandes.
   5. Der Verbandsvorsitzende ist zuständig für die Einstellung und Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von Angestellten der Vergütungsgruppe bis BAT Vc, Arbeitern, Aushilfsangestellten und Praktikanten.
   6. Er bestellt die Außenstellenleiter im Einvernehmen mit den Gemeinden und im Benehmen mit dem Leiter der Volkshochschule.
   7. Der Verbandsvorsitzende hat die Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen des Wirtschaftsplanes.
   8. Für den Verbandsvorsitzenden gelten im übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend.

§ 7 Leiter der Volkshochschule

Dem Leiter der Volkshochschule obliegt die Leitung der Bildungseinrichtung des Verbandes.

§ 8 Programmgestaltung

Das Programm der Volkshochschule wird vom Leiter der Volkshochschule erstellt.

§ 9 Bedienstete

   1. Der Verband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein. Bedienstete der Verbandsgemeinden können im Wege der Verwaltungsleihe dem Verband zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.
   2. Der Verband kann hauptberufliche Beamte nach § 17 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) ernennen.

§ 10 Entschädigung der Verbandsorgane

   1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
   2. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Satzung festgesetzt wird.

III. DECKUNG DES AUFWANDS


§ 11 Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Verbands gilt § 20 GKZ mit der Maßgabe, dass
- an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung
- an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung
- an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende
tritt.
Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.

§12 Deckung des Finanzbedarfs

   1. Die jährlichen Aufwendungen des Verbandes werden, soweit sie nicht durch andere Einnahmen, z.B. Hörergebühren, Zuschüsse des Landes und des Landkreises gedeckt sind, auf die Verbandsgemeinden umgelegt.

   2. Als Umlageschlüssel gilt:
      Stadt Künzelsau 7/14
      Gemeinde Dörzbach 1/14
      Gemeinde Krautheim 1/14
      Gemeinde Kupferzell 1/14
      Gemeinde Mulfingen 1/14
      Gemeinde Niedernhall 1/14
      Gemeinde Schöntal 1/14
      Stadt Waldenburg 1/14

      Beim Eintritt von weiteren Mitgliedern oder Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern ist der Umlageschlüssel analog neu festzusetzen.
   3. Die von den Gemeinden zu zahlenden Umlagen werden von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes festgesetzt.
   4. Auf die Umlage werden vierteljährlich Teilzahlungen erhoben, die innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung an die Verbandskasse abzuführen sind.
   5. Der Verband erhebt für rückständige Umlagen Verzugszinsen von zwei von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

§ 13 Allgemeine Geschäftsbedingungen, Teilnahmegebühren

Die Benutzung der Bildungseinrichtungen wird durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Der Verband erhebt privatrechtliche Benutzerentgelte (Teilnahmegebühren.)

§ 14 Aufgaben der Verbandsgemeinden

Die Verbandsgemeinden stellen die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Räume und Sachmittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Sachbeitrag unentgeltlich zur Verfügung.

§15 Aufnahme weiterer Mitglieder

Über die Aufnahme weiterer Gemeinden des Landkreises entscheidet die Verbandsversammlung mit der Zweidrittelmehrheit ihrer satzungsgemäßen Stimmzahl.

§16 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können von der Verbandsversammlung nur mit der Zweidrittelmehrheit ihrer satzungsgemäßen Stimmzahl beschlossen werden.

§ 17 Ausscheiden einzelner Mitglieder

   1. Will ein Mitglied aus dem Verband ausscheiden, so ist dies als Satzungsänderung gem. § 16 zu behandeln.
   2. Das ausscheidende Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht, jedoch kann die Verbandsversammlung beschließen, dem ausscheidenden Mitglied eine Entschädigung zu gewähren.

§ 18 Auflösung des Verbandes

   1. Der Verband kann mit der Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Stimmzahl der Verbandsversammlung aufgelöst werden.
   2. Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder im Verhältnis der letzten für die Umlagen maßgebenden Schlüssel über.

§ 19 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Veröffentlichung in der Hohenloher Zeitung.

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung trägt der Verband.

§20 Inkrafttreten


Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am Tag nach der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Künzelsau, den 9.April 2002

 

Axel von Klitzing

-Verbandsvorsitzender-

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